Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Maschinen, Geräten und Anhängern der Firma Stöcker Baumaschinen GmbH Mainstockheim
1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die vorliegenden Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
2. Angebot und Vertragsabschluß
2.1 Unsere Angebote können von uns bis zur rechtsverbindlichen Annahme durch den Mieter jederzeit auch telefonisch, per Telefax oder per E-Mail widerrufen werden. Bestellungen des Mieters können von uns innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Übergabe des Mietgegenstandes angenommen werden. Die Auftragsbestätigung kann auch per Telefax oder per E-Mail erfolgen. 2.2 Unsere Angebote können nur unverzüglich angenommen werden. Annahmen, die nach Ablauf der Annahmezeit bei uns eingehen, können von uns als neue Bestellung angenommen werden. 2.3 Die in Katalogen, Prospekten, Internetpräsentationen, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.
3. Übergabe des Mietgegenstandes
Der Vermieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Dem Mieter steht es frei, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Abholung /Versendung zu besichtigen. Der Mieter hat dem Vermieter den Einsatzort, an dem der Mietgegenstand eingesetzt wird genau anzugeben. Ebenso hat er den Vermieter unverzüglich vom Wechsel des Einsatzortes in Kenntnis zu setzen.
4. Versand und Rückgabe des Mietgegenstandes
Die Versendung oder Anlieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters. Ebenso hat der Mieter den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr zum Lagerplatz des Vermieters zurückzuliefern. Wird der Mietgegenstand vom Vermieter abgeholt, hat der Mieter diesen wie bei der Anlieferung verpackt bzw. palettiert transportbereit an einer unbehindert befahrbaren Stelle bereit zu halten.
5. Mietdauer
5.1 Die Mietzeit beginnt an dem zwischen den Parteien vereinbarten Tag. 5.2 Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Der Zeitaufwand für Wartungs- und Pflegearbeiten während der Mietzeit, die durch den Mieter oder den Vermieter durchgeführt werden, ebenso wie der Zeitaufwand für notwendige Reparaturen wird zur Mietzeit gerechnet. Ausgenommen von der Anrechnung ist der Zeitaufwand für Reparaturen, die der Vermieter infolge natürlichen Verschleißes während der Mietdauer selbst oder durch Dritte ausführt, wenn der Mieter den Vermieter über den Ausfall des Mietgegenstandes unverzüglich in Kenntnis setzt. Bei Reparaturen durch einen vom Vermieter beauftragten Dritten ist die Reparaturzeit zu belegen. 5.3 Wünscht der Mieter eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit, ist dies dem Vermieter mindestens drei Tage vorher mitzuteilen.
6. Montage
6.1 Die Montage und Demontage der Mietgegenstände wird vom Mieter eigenverantwortlich ausgeführt. Wird die Hilfe des Vermieters gewünscht, so arbeitet das Personal des Vermieters ausschließlich als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe des Mieters. Der Vermieter haftet für Schäden, die durch das Verschulden des von ihm gestellten Personals entstanden sind, nur insoweit, als er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. 6.2 Das zur Verfügung gestellte Personal wird zum vereinbarten Stundensatz berechnet. Die Fahrtzeit gilt als Arbeitszeit.
7. Preise und Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
7.1 Unsere Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigen MwSt. Kraft- und Betriebsstoffe sind im Mietpreis nicht enthalten. 7.2 Die Berechnung des Mietzinses erfolgt auf Tagesbasis. Für die Berechnung der Tagesmiete wird eine Schichtzeit von 8 Arbeitsstunden zugrundegelegt. Bei Schichtzeiten von mehr als acht Stunden wird ein Mehrschichtzuschlag für jede weitere begonnene Schicht in Höhe einer Tagesmiete erhoben. 7.3 Der Mieter ist nicht berechtigt, dem Vermieter gegenüber mit Forderungen aufzurechnen, sofern die zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. 7.4 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur wegen unmittelbar aus dem jeweiligen Vertrag herrührender Gegenansprüche geltend machen.
9. Zwischenabrechnungen, Mietvorauszahlungen, Kaution
9.1 Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit Zwischenabrechnungen zu erstellen. 9.2 Ebenso ist der Vermieter berechtigt, eine unverzinsliche Mietkaution oder eine Mietvoraus-zahlung zu verlangen. Die Höhe der jeweiligen Kaution oder Vorauszahlung ist im Mietvertrag im einzelnen festgelegt. 9.3 Der Mieter tritt hiermit alle Ansprüche, die er gegenüber Dritten hat, an den Vermieter ab, soweit diese Ansprüche aus der Nutzung der Mietgegenstände herrühren. 9.4 Wir verpflichten uns bereits jetzt zur Rückübertragung von Sicherheiten nach freier Auswahl, wenn der realisierbare Sicherungswert der abgetretenen Forderungen die noch offenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
10. Pflichten des Mieters, Haftung
10.1 Gebrauch, Wartung und Pflege: Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung und falschem Gebrauch in jeder Weise zu schützen und für sachgerechten Gebrauch, Wartung und Pflege (z.B. Abschmieren, Ölkontrolle bzw. Öl nachfüllen, Luftfilter reinigen, usw.) des Mietgegenstandes Sorge zu tragen. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sich durch die Beschädigung des Mietgegenstandes oder Funktionsstörungen die Notwendigkeit von Reparaturarbeiten ergeben sollte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Mietgegenstände für Wartungs- und Reparaturarbeiten in die Werkstatt des Vermieters zu verbringen. 10.2 Reparaturkosten: Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich werden, führt der Vermieter auf seine Kosten selbst oder durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen aus. Repariert der Mieter den Mietgegenstand selbst ohne vorherige Zustimmung des Vermieters, gehen die Reparaturkosten zu Lasten des Mieters. Für hieraus resultierende Schäden und einen eventuelle Verlust der Herstellergarantie haftet der Mieter. Der Mieter tritt seine gegenüber dem beauftragten Unternehmer bestehenden Gewährleistungsansprüche schon jetzt an den Vermieter ab. Alle sonstigen Reparaturen, sei es, dass sie durch mangelnde sachgerechte Wartung und Pflege, Unfall, höhere Gewalt oder durch unerlaubten Eingriff Dritter verursacht werden, hat der Mieter auf seine Kosten sofort durch den Vermieter oder durch ein von diesem beauftragtes Unternehmen durchführen zu lassen. Wurde der Schaden am Mietgegenstand auch durch Dritte verursacht, tritt der Vermieter gegen Bezahlung des Schadens seine Ansprüche gegen den Schädiger ab. 10.3 Beschlagnahme, Pfändungen, Insolvenz: Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Mietgegenstand hat der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und ihm alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten. Soweit der Dritte zu einer Kostenerstattung nicht in der Lage ist, trägt der Mieter alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Mietgegenstandes, insbesondere für eine Klage gemäß § 771 ZPO, aufgewendet werden müssen. Dies gilt nicht, wenn die Kosten im Vergleich zum Wert des Mietgegenstandes unverhältnismäßig hoch sind. 10.4 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder vermieten noch Rechte aus dem Mietvertrag abtreten noch Rechte irgendwelcher Art einräumen. 10.5 Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um einen Anhänger, so ist der Mieter verpflichtet, den Anhänger nur bis zum zulässigen Gewicht zu beladen. Andernfalls haftet der gegenüber dem Vermieter für den durch die unsachgemäße Beladung entstandenen Schaden. 10.6 Der Mieter wurde über den Inhalt des Informationsblattes der Gasversorgung Süddeutschland GmbH vom 01.10.2004 zwecks Baumaßnahmen in der Nähe von Gashochdruckleitungen aufgeklärt, der Inhalt ist dem Mieter bekannt. Das Informationsblattwurde dem Mieter ausgehändigt.
11. Rechte des Vermieters
11.1 Rückholrecht: Wird die geschuldete Miete nicht vereinbarungsgemäß durch den Mieter gezahlt oder kommt der Mieter aus anderen zwischen ihm und dem Vermieter bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich andere wichtige Gründe, durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter nicht mehr zumutbar ist, so ist der Vermieter berechtigt, unverzüglich den Mietgegenstand wieder an sich zu nehmen. Der Mieter ermächtigt den Vermieter ausdrücklich zur Rücknahme ohne notwendige Mitteilung an den Mieter. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zugang zu dem Mietgegenstand und dessen Abtransport zu ermöglichen. Daher gestattet der Mieter dem Vermieter oder einen seiner Beauftragten, das Grundstück oder das Gebäude, in dem der Mietgegenstand aufbewahrt wird, zu betreten, um den Mietvertragsgegenstand abzuholen. Steht im das Hausrecht nicht zu, hat er bei seinem Arbeitsbeginn dafür Sorge zu tragen, dass der Vermieter die Befugnis erhält, das Grundstück oder Gebäude zur Ausübung des Besichtigungs- und Wegnahmerechts zu betreten. Die Kosten für etwaige Demontage sowie den Transport des Mietgegenstandes gehen zu Lasten des Mieters. Entstehen dem Vermieter aus der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Mietdauer ein nachweisbarer Schaden, so hat der Mieter hierfür Ersatz zu leisten. 11.2 Der Vermieter oder von ihm Beauftragte haben jederzeit das Recht, den Mietgegenstand zu besichtigen, um sich von dessen Vorhandensein und Zustand zu überzeugen. 11.3 Recht zur fristlosen Kündigung: Der Vermieter kann den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn * der Mieter dem Vermieter auf Nachfrage nicht den Einsatzort des Mietgegenstandes mitteilt, * der Mieter mit der Zahlung von mehr als zwei Mietraten ganz oder teilweise in Verzug ist, * der Mieter den Mietgegenstand nicht vor Überbeanspruchung schützt oder nicht ordnungsgemäß wartet, * der Mieter in Vermögensverfall gerät, * der Mieter oder ein Dritter Insolvenzantrag gestellt hat.
12. Haftung
12.1 Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen nach Übergabe des Mietgegenstandes beim Vermieter anzuzeigen, wobei der Zugang beim Vermieter maßgeblich ist. Nach Ablauf der Frist stehen dem Mieter wegen dieser Mängel keine Ansprüche gegenüber dem Vermieter zu. 12.2 Schadensersatzansprüche - auch wegen Mangelfolgeschäden - wegen Verzuges (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB), wegen Mangelhaftigkeit des Mietgegenstandes (§ 536 a BGB), aus positiver Vertragsverletzung, wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo), wegen Unmöglichkeit (§ 283 BGB), wegen sonstiger Pflichtverletzungen i.S.v. § 280 Abs. 1, Satz 1 BGB oder aus unerlaubter Handlung sind dem Vermieter gegenüber ausge-
schlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Das gleiche gilt für das Recht zum Rücktritt gem. § 323 BGB. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen, in denen es sich um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis (Kardinalspflichten) handelt. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen, in denen es sich um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis (Kardinalspflichten) oder um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt. 12.3 Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist der Anspruch auf Ersatz des typischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens, begrenzt. 12.4 Gegenüber Kaufleuten gilt diese Begrenzung für alle Arten des Verschuldens. 12.5 Stehen uns wegen Nichtabnahme des Mietgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, so können wir, ohne weitere Nachweise zu erbringen, 20 % des vereinbarten Mietpreises vom Mieter als Schadenersatz verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Mieters, uns einen niedrigeren, und unser Recht, einen höheren Schaden nachzuweisen.
13. Mietkauf
Der Mietkauf eines Mietgegenstandes ist nur möglich, wenn dies gesondert zwischen Mieter und Vermieter vereinbart ist.
14. Gerichtsstand und Erfüllungsort
14.1 Auf diesen Vertrag und die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 14.2 Gegenüber Kaufleuten und Vertragspartnern ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland ist für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche als Gerichtsstand Würzburg vereinbart. Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft Stöcker Baumaschinen GmbH, An der Ziegelhütte 10, 97320 Mainstockheim, Tel. 09321 92 55 0, Fax 09321 92 55 29,
E-mail: info@ws-baumaschinen.de; AGB Stand 01/2002