Stöcker Baumaschinen GmbH - An der Ziegelhütte 10 - 97320 Mainstockheim
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Reparatur von Maschinen und Geräten der Firma Stöcker Baumaschinen GmbH Mainstockheim

1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die vorliegenden Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Reparaturbedingungen abweichende Bedingungen des  Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

2. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines gesonderten, entgeltlichen schriftlichen Auftrags zur Erstellung eines Kostenvoranschlages. In diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von zwei Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die durch Erstellung des Kostenvoranschlages entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Liegt dem Reparaturauftrag keine verbindliche Preisangabe i.S.v. Ziffer 1.1. sondern ein einfacher Kostenvoranschlag zugrunde, so darf der Gesamtpreis bei der Berechnung des Auftrags überschritten werden, sofern die Überschreitung der Kosten bei Erstellung des Kostenvoranschlages für den Auftragnehmer nicht erkennbar war. Werden die Kosten voraussichtlich um mehr als 10 % überschritten, so hat dies der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

3. Fertigstellung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, der Fertigstellungstermin verzögert wird. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber diese Gründe sowie das Ausmaß der Verzögerung mitteilen und einen neuen Fertigstellungstermin vereinbaren, soweit dies möglich und zumutbar ist. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen z.B. durch Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Ersatzgerätes.

4. Abnahme

4.1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb von drei Tagen nach Meldung der Fertigstellung, der Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen.  Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf einen Arbeitstag. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5. Berechnung des Auftrages

5.1 Die Preise des Auftragnehmers sind Nettopreise zuzüglich der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Mehrwertsteuer. 5.2 Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Gefahr geht mit Bereitstellung des Auftragsgegenstandes zur Abholung auf den Auftraggeber über. 5.3 Wird der Auftrag auf Grund eines verbindlichen Kostenvoranschlags ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind. 5.4 Wird die Reparatur vor Beendigung des Auftrages aus Gründen abgebrochen, die nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers fallen, so ist der Auftraggeber zur Vergütung des bis zur Einstellung der Arbeiten entstandenen Aufwandes, insbesondere der Fehlersuche, verpflichtet. Die weitergehenden Pflichten des Auftraggebers bei Kündigung (§ 649 Satz 2 BGB) bleiben unberührt.

6. Zahlung

6.1 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind Zahlungen ohne Skonto sofort in bar zu leisten. 6.2 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht. 6.3 Im Verzugsfall haben wir die Wahl, Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkredit-zinsen oder i. H. v. 5% p.a. über dem Basiszinssatz zu berechnen (§ 288 Abs. 1 BGB).

7. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Auftragsgegenstand zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus dem Geschäftsverhältnis gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechts-
kräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

8. Gewährleistung

8.1 Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr:Für offensichtliche Mängel wird Gewähr geleistet, wenn der Mangel unverzüglich dem Auftragnehmer schriftlich gemeldet wird. Hat der Auftraggeber bei der Abnahme Kenntnis von einem Mangel, so stehen ihm die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nur dann zu, wenn er sich seine Rechte ausdrücklich schriftlich vorbehält. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber ein Kaufmann im Sinn des HGB, so bleiben die weitergehenden Vorschriften des HBG unberührt. 8.2 Dem Auftragnehmer steht das Recht zur zweimaligen Nacherfüllung zu. Soweit es dem Auftraggeber zumutbar ist, ist der Auftragnehmer zu weiteren Nacherfüllungen berechtigt. 8.3 Der Auftragnehmer behebt einen gewährleistungspflichtigen Mangel auf seine Kosten in seinem Betrieb. In folgenden Ausnahmefällen kann die Mängelbeseitigung von einer anderen, dem Standort des Gerätes nähergelegenen Fachwerkstatt durchgeführt werden:* wenn das Gerät infolge des Mangels betriebsunfähig geworden und mehr als 50 Kilometer vom Betrieb des Auftragnehmers entfernt ist, sofern der Auftragnehmer vorher zustimmt.* wenn ein zwingender Notfall vorliegt; der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, unverzüglich den Auftragnehmer hiervon unter Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes zu unterrichten. 8.4 Erfolgt in den Ausnahmefällen der Nummer 8.3 die Mängelbeseitigung in einer anderen Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden. Der Auftraggeber tritt seine gegenüber dem beauftragten Drittunternehmer entstehenden Gewährleistungsansprüche bereits jetzt an den Auftragnehmer ab. 8.5 Ansprüche bestehen nicht wegen eines Schadens, der dadurch entstanden ist, dass* der Auftraggeber den Mangel dem Auftragnehmer nicht unverzüglich nach der Feststellung schriftlich angezeigt und genau bezeichnet hat oder* der Auftrags-
gegenstand dem Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Feststellung des Mangels überlassen worden ist oder* die Anzeige, dass wegen eines zwingenden Notfalls die Mängelbeseitigung nicht im Betrieb des Auftragnehmers durchgeführt werden kann, unter Angabe der Anschrift der beauftragten Reparaturwerkstatt nicht unverzüglich nach Eintritt des zwingenden Notfalls dem Auftragnehmer zugegangen ist oder* die von dem Mangel betroffenen Teile des Auftragsgegenstandes inzwischen auf Veranlassung des Auftraggebers von einer anderen Werkstatt, ohne dass der Ausnahmefall der Ziff. 8.2 gegeben ist, oder in eigener Regie des Auftraggebers verändert oder instand gesetzt worden sind.

9. Haftung

9.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verluste am Auftragsgegenstand und für die in Verwahrung genommenen Bestandteile, soweit ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen worden sind, ist ausgeschlossen. 9.2 Schadensersatzansprüche wegen Verzuges (§§ 280 Abs.2, 286 BGB), wegen Mangelhaftigkeit der Werkleistung, aus positiver Vertragsverletzung, wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo), wegen nachträglicher Unmöglichkeit (§ 283 BGB), wegen sonstiger Pflicht-verletzungen i.S.v. § 280 Abs.1 Satz 1 BGB oder aus unerlaubter Handlung uns gegenüber sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen, in denen es sich um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen handelt. 9.3 Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist der Anspruch auf Ersatz des typischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens, begrenzt. Gegenüber Kaufleuten gilt diese Begrenzung für alle Arten des Verschuldens.

10. Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile

10.1 An allem eingebauten Zubehör, Ersatzteilen und Austausch-Aggregaten behält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungen aus der Geschäftsverbindung das Eigentum vor. 10.2 Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, gehen ausgebaute Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.

11. Verjährung

Mängelgewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren in 12 Monaten.

12. Gerichtsstand und Erfüllungsort

12.1 Auf diesen Vertrag und die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 12.2 Gegenüber Kaufleuten und Vertragspartnern ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland ist für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche als Gerichtsstand Würzburg vereinbart. Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft Stöcker Baumaschinen GmbH, An der Ziegelhütte 10, 97320 Mainstockheim, Tel. 09321 92 55 0,  Fax 09321 92 55 29,
E-mail: info@ws-baumaschinen.de; AGB Stand 01/2002

STÖCKER BAUMASCHINEN

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