Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Stöcker Baumaschinen GmbH Mainstockheim
1. Allgemeines
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners (VP) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
2. Angebot, Vertragsabschluß, Inhalt
2.1 Unsere Angebote können von uns bis zur rechtsverbindlichen Annahme durch den VP jederzeit auch telefonisch, per Telefax oder per E-Mail widerrufen werden. Bestellungen des VP können von uns innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung des Liefergegenstandes angenommen werden. Die Auftragsbestätigung kann auch per Telefax oder per E-Mail erfolgen. 2.2 Unsere Angebote können nur unverzüglich angenommen werden. Annahmen, die nach Ablauf der Annahmefrist bei uns eingehen, können von uns als neue Bestellung angenommen werden. 2.3 Die in Katalogen, Prospekten, Internetpräsentationen, Rundschreiben, Anzeigen ,Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden. 2.4 Sofern der VP hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, behalten wir uns vor, technische Änderungen an dem Liefergegenstand vorzunehmen, wenn hierdurch die technische Funktion nicht beeinträchtigt wird. Abweichungen von Materialien und Farben bleiben produktionsbedingt auch innerhalb einer Lieferung vorbehalten, soweit es sich um gleichwertige Materialien und geringe Farbabweichungen handelt und diese dem VP zumutbar sind.
3. Preise und Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
3.1 Unsere Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigen MwSt. und Verpackungskosten. 3.2 Wird der Liefergegenstand oder die vereinbarte Leistung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss ausgeliefert, bzw. erbracht, sind wir an die vereinbarten Preise gebunden. Bei vereinbarter oder von uns nicht zu vertretender längerer Lieferfrist sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Das Gleiche gilt für die notwendigen Transportkosten. Beträgt die Preiserhöhung mehr als acht Prozent des Nettopreises, so kann der VP durch schriftliche Erklärung binnen zwei Wochen seit Eingang der Mitteilung über diese Preiserhöhung vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurücktreten. 3.3 Der VP ist nicht berechtigt, uns gegenüber mit Forderungen aufzurechnen, sofern die aufrechenbare Forderung nicht von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. 3.4 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der VP nur wegen unmittelbar aus dem jeweiligen Vertrag herrührender Gegenansprüche geltend machen.
4. Verzug, Schadensersatz, Unmöglichkeit und Selbstbelieferungsvorbehalt
4.1 Stellt der VP die von ihm zu beschaffenden Unterlagen oder sonstige zu erbringende Leistungen nicht rechtzeitig zur Verfügung oder übermittelt er uns die von ihm zu erbringenden Informationen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit entsprechend. 4.2 Weisen wir bei einer Lieferung an einen Kaufmann nach, dass wir trotz sorgfältiger Auswahl unserer Zulieferanten und trotz Abschluss der erforderlichen Verträge zu angemessenen Konditionen von unseren Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert werden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Zulieferanten verursacht wurde. Das Gleiche gilt gegenüber allen VP, wenn sich die Zulieferung durch höhere Gewalt oder dadurch verzögert, dass trotz sorgfältiger Organisation Verspätungen, beispielsweise durch Unwetter, Arbeitskämpfe, unvorhersehbare handelsrechtliche Beschränkungen oder sonstige Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, entstehen. 4.3 Im Falle der nachweislichen Unmöglichkeit der Belieferung durch den Zulieferanten, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5. Zahlungsverzug des VP
5.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, ist die Zahlung bar sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug an uns zu leisten. 5.2 Der VP kommt 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug, sofern ihm nicht bereits zuvor eine Mahnung zugegangen ist. 5.3 Im Verzugsfall haben wir die Wahl, Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen oder in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG zu berechnen (§ 288 Abs. 1 BGB). 5.4 Für jede Mahnung berechnen wir eine Kostenpauschale in Höhe von € 15,00.
6. Gefahrübergang
6.1 Wird die Ware auf Wunsch des VP an einen anderen Ort als den Erfüllungsort geschickt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer, Versandbeauftragten oder Abholer auf den VP über, sofern der VP Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Dies gilt auch, wenn wir die Frachtkosten tragen und / oder wir den Versand selbst durchführen. 6.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der VP zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Versandbereitschaft auf den VP über.
7. Schadensersatz wegen Nichterfüllung
Stehen uns wegen Nichtabnahme des VP Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, so können wir, ohne weitere Nachweise zu erbringen, 20 % der Auftragssumme vom VP als Schadenersatz verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des VP, uns einen niedrigeren, und unser Recht, einen höheren Schaden nachzuweisen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich etwaiger Nebenforderungen aus dem Liefervertrag sowie sämtlicher aus der bisherigen Geschäftsbeziehung entstandener Forderungen vor. Gegenüber Kaufleuten behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand darüber hinaus bis zur vollständigen Bezahlung auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. 8.2 Dem VP ist eine Weiterveräußerung des Liefergegenstandes vor vollständiger Zahlung unserer Forderungen nicht gestattet. Gehört es zu dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des VP, unsere Liefergegenstände an Dritte weiter zu veräußern, so ist der VP ausnahmsweise berechtigt, unsere Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang bereits vor vollständiger Zahlung weiterzuverkaufen. Im Falle der erlaubten oder unerlaubten Veräußerung des Liefergegenstandes tritt uns der VP bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des gesamten Rechnungsbetrags (einschl. MwSt.) ab, die ihm aus der Veräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Im Falle berechtigter Veräußerung bleibt der VP zum Forderungseinzug ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Im Falle einer berechtigten Weiterveräußerung verpflichten wir uns jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der VP seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, insbesondere sich nicht im Zahlungsverzug befindet. 8.3 Wir verpflichten uns bereits jetzt zur Rückübertragung von Sicherheiten nach freier Auswahl, wenn der realisierbare Sicherungswert der abgetretenen Forderungen die noch offenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. 8.4 Uns abgetretene Forderungen können wir unmittelbar bei dem Dritten einziehen. Die eingezogenen Forderungen werden abzüglich der uns entstandenen Kosten und Zinsen mit dem Kaufpreis verrechnet und der Überschuss an den VP ausgekehrt. 8.5 Der VP hat den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, sie instand zu halten und uns jeden Wechsel seines Wohn- bzw. Geschäftssitzes mitzuteilen. Der Besteller verpflichtet sich, ihm selbst möglicherweise zustehende Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis an uns abzutreten. Sofern für diese Abtretung das Einverständnis des Versicherers erforderlich ist, hat der Besteller dies unverzüglich einzuholen und uns mitzuteilen. Bei vertragswidrigem Verhalten des VP in einem Umfang, der geeignet ist, das Sicherungsinteresse des Verkäufers zu gefährden, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt im Fall des Zahlungsverzugs des VP. Der VP ist zur Herausgabe auf seine Kosten verpflichtet und verliert sein Besitzrecht. Unser Recht, neben dem Rücktritt Schadensersatz zu verlagen, bleibt unberührt. In den Fällen der Weiterveräußerung an Dritte ist der VP bei deren vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und seine Schuldner sofort schriftlich bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazu gehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Dritten die Abtretung mitzuteilen. 8.6 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Liefergegenstand hat uns der VP unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten. Soweit der Dritte zu einer Kostenerstattung nicht in der Lage ist, trägt der VP alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes, insbesondere für eine Klage gemäß § 771 ZPO, aufgewendet werden müssen. Dies gilt nicht, wenn die Kosten im Vergleich zum Wert des Kaufgegenstandes unverhältnismäßig hoch sind.
9. Beanstandungen/Gewährleistung
9.1 Mängel, Mengenabweichungen und Abweichungen im Erscheinungsbild der Ware, die offen zutage liegen, so dass sie auch dem nicht fachkundigen VP sofort auffallen, sind unverzüglich nach Ablieferung am vereinbarten Lieferort uns gegenüber schriftlich anzuzeigen, ansonsten erlöschen diesbezügliche Gewährleistungsansprüche. 9.2 Gegenüber Kaufleuten bleiben die weitreichenden Regeln des HGB unberührt. 9.3 Gewährleistungsansprüche verjähren gegenüber Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB innerhalb von 24 Monaten und gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB innerhalb von 12 Monaten ab Lieferung. 9.4 Handelt es sich bei den Liefergegenständen um gebrauchte Gegenstände und werden diese ausdrücklich als gebrauchte Gegenstände an den VP veräußert, so erfolgt die Lieferung gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsansprüche. Bei Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB ist die Gewährleistung auf 12 Monate befristet. 9.5 Ist der Liefergegenstand zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den VP, der Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist, übergeht, mit einem Mangel behaftet, so sind wir nach unserer Wahl zur mindestens zweimaligen Nachbesserung berechtigt. Soweit es dem VP zumutbar ist, sind wir zu einer öfteren Nachbesserung berechtigt. Schlägt die Nachbesserung fehl, sind wir zur mindestens zweimaligen Nachlieferung berechtigt. Die weitergehenden Rechte des VP bleiben im Fall einer mangelhaften Nachlieferung unberührt. 9.6 Keine Gewährleistungs-
ansprüche des VP bestehen bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung durch den VP oder einen Dritten entstanden sind. 9.7 Nimmt uns der VP auf Gewährleistung in Anspruch, und stellt sich heraus, dass ein Gewährleistungsanspruch nicht besteht (z.B. Anwenderfehler, unsachgemäße Behandlung des Kaufgegenstandes, Nichtbestehen eines Mangels), so hat uns der VP alle im Zusammenhang mit der Überprüfung des Kaufgegenstandes entstehenden Kosten zu ersetzen.
10. Schadensersatz und Rücktritt des VP
10.1 Schadensersatzansprüche wegen Verzuges (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB), wegen Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes, aus positiver Vertragsverletzung, wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo), wegen nachträglicher Unmöglichkeit (§ 283 BGB), wegen sonstiger Pflichtverletzungen i.S.v. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB oder aus unerlaubter Handlung uns gegenüber sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Das Gleiche gilt für das Recht zum Rücktritt gem. § 323 BGB. Der vorstehende Haftungs-
ausschluss gilt nicht in Fällen, in denen es sich um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) oder um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt. 10.2 Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist der Anspruch auf Ersatz des typischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens, begrenzt. 10.3 Gegenüber Kaufleuten gilt diese Begrenzung für alle Arten des Verschuldens.
11. Gerichtsstand und Erfüllungsort
11.1 Auf diesen Vertrag und die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung. 11.2 Gegenüber Kaufleuten und Vertragspartnern ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland ist für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche als Gerichtsstand Würzburg vereinbart. Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft Stöcker Baumaschinen GmbH, An der Ziegelhütte 10, 97320 Mainstockheim, Tel. 09321 92 55 0, Fax 09321 92 55 29,
E-mail: info@ws-baumaschinen.de; AGB Stand 01/2001